Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IMBAA Webagentur – IMBAA GmbH Schinkelstr. 45, 45136 Essen (nachfolgend „die Agentur“).

1. Allgemeines

  1. Nachfolgende Bedingungen gelten für alle Verträge der Agentur mit den Kunden. Gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB gelten die AGB unabhängig von einem gesonderten Hinweis im Einzelfall auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte.
  2. Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen dieser AGB durch Kunden sowie besondere Zusicherungen bedürfen der Textform und einer Bestätigung durch die Agentur. Gleiches gilt für die Abbedingung der Textform. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrages.
  3. Angebote gehen den AGB im Zweifel vor. Die AGB ergänzen die Angebote.

 

2. Angebot & Vertragsschluss

  1. Die Genehmigung eines Kostenvoranschlags / Angebotes durch den Kunden stellt ein Angebot auf Vertragsschluss dar.
  2. Ein Vertrag kommt durch die Annahme durch die Agentur in Form der Auftragsbestätigung in Textform (E-Mail ausreichend) zustande. Das Angebot gilt zudem als angenommen, wenn die Agentur mit der Leistungserbringung beginnt.
  3. Einzelaufträge sowie Leistungen im Rahmen laufender Kooperationen bedürfen bis zu maximal € 1500 nicht der Vorlage von Kostenvoranschlägen und vorheriger Genehmigung durch den Kunden, sondern können mündlich beauftragt werden.

 

3. Vertragsgegenstand

  1. Der Vertragsgegenstand bemisst sich nach Vertrag dem Angebot und den AGB.
  2. Die Leistungserbringung für kreative Arbeiten erfolgt im Rahmen eines dynamischen, kreativen Entwicklungsprozesses oder nach den Vorgaben des von der Agentur erstellten Kostenvoranschlages / Angebotes auf Basis der Kundenanfrage. Angebot oder Kostenvoranschlag nehmen insbesondere Vorgaben des Kunden in gestalterischer Hinsicht, im Bezug auf Vorgaben oder auf die Corporate Identity auf, soweit der Kunde diese Angaben vor Beginn der Leistungsausführung getätigt hat. Im Zweifel sowie über die Vorgaben hinaus gilt ein dynamischer und kreativer Entwicklungsprozess als beauftragt. Im Rahmen der Vorgaben des Kunden besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit. Dies gilt für künstlerische Projekte (Grafikdesign) und auch für Schnittprojekte.
  3. Bei der Erstellung sonstiger Inhalte, wie zB von grafischen Werken, Texten, o.ä. verständigen sich die Parteien über den Inhalt der Leistungen unter Beachtung der dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten.
  4. Bei Entwicklungsprozessen spricht sich die Agentur mit dem Kunden fortlaufend über Fortgang und Ziel des Projekts ab. Im Übrigen werden entsprechend dem Angebot oder nach individueller Abrede bis zu 2 Entwürfe erarbeitet von denen der Kunde einen auswählen kann und der sodann weiter ausgearbeitet wird. Sobald bei Teilleistungen ein Einvernehmen über die wesentlichen Bestandteile erzielt wurde, erfolgt die weitere Ausarbeitung auf der Basis des abgenommenen Teils. Abnahmen des Kunden in früheren Leistungsphasen sind daher verbindlich. Änderungswünsche hinsichtlich abgenommener Leistungen können insbesondere Auswirkungen auf andere Leistungen haben und sind daher zusätzlich kostenpflichtig.
  5. Die Vereinbarung eines Stundenkontingents bedeutet im Falle eines dynamischen Entwicklungsprozesses nicht, dass die Tätigkeit in der entsprechenden Anzahl Stunden fertig gestellt wird, es sei denn entsprechendes wurde explizit vereinbart. Aufwände sind daher geschätzt und können sich insbesondere auf der Basis von sich veränderten Kundenwünschen & -Vorgaben ändern.
  6. Erkennt die Agentur, dass geplante Zeiten nicht ausreichen, weist sie den Kunden hierauf hin. Ebenfalls weist sie den Kunden darauf hin, wenn während eine Projektes zunächst nicht beauftragte Leistungen (Leistungserweiterungen) vom Kunden angefragt werden; diese können vom vereinbarten Budget bezahlt werden, das Budget reicht dann aber ggfls. nicht mehr für das Gesamtprojekt.
  7. Die Leistungserbringung gliedert sich grundsätzlich in verschiedene Phasen, die im Angebot benannt sind (zB Ideeentwicklung, Konzeption, Entwurf, Gestaltung und / oder Realisierung). Nach Erbringung jeder Phase kann die Agentur eine Zwischenabnahme verlangen.
  8. Im Rahmen der Erstellung von Websites gliedern sich die Tätigkeiten grundsätzlich in künstlerisch kreative Leistungen sowie in technische Leistungen. Vor Entwicklung oder Anpassung der technischen Leistung stimmen sich die Parteien über die gestalterischen Elemente ab.
  9. Ohne gesonderte Vereinbarung ist die Agentur nicht – weder vertraglich noch im Rahmen der Gewährleistung – dazu verpflichtet, (Software-)Updates oder Upgrades zu ihren Leistungen zu erbringen oder den Vertragsgegenstand sonst auf einem aktuellen Stand zu halten, insbesondere auch dann nicht, wenn sich Produkte Dritter ändern. Etwaige Gewährleistungsrechte betreffen nur die gemäß Vertrag erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden. Die Agentur kann auf freiwilliger Basis entscheiden, Updates oder auch Upgrades kostenfrei für den Kunden durchzuführen; eine Verpflichtung hierzu oder ein Recht des Kunden besteht jedoch nicht.
  10. Digitale Leistungsergebnisse werden in marktüblichem Format abgeliefert. Formatwünsche sind vom Kunden vor Leistungserbringung eindeutig zu benennen. Optimierungen auf nicht mehr aktuellen Versionen von Internetbrowsern erfolgen nur auf Wunsch und nach Absprache.
  11. Wünscht der Kunde die Anpassung an Drittprodukte (z.B. Einarbeitung eines Designs in ein bestehendes CMS) wird nur die Zurverfügungstellung der Leistung und nicht die Einbindung geschuldet, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist.
  12. Wünsche und Vorstellungen des Kunden hinsichtlich des Leistungsergebnisses können nur insoweit umgesetzt werden, als es im Rahmen der finanziellen Vereinbarungen sowie technisch und subjektiv im Rahmen des bei der Agentur vorhandenen Know-hows möglich ist.
  13. Für die Erfüllung der obliegenden Pflichten bei Leistungen die auf einen konkreten Erfolg und ein konkret umrissenes gerichtet sind, gilt das Werkvertragsrecht. Zur Erfüllung ist die Erstellung eines inhaltlich objektiv den Verkehrsgepflogenheiten entsprechenden Werkes nach dem aktuellen Stand der Technik erforderlich, welches für den vom Kunden intendierten Zweck nutzbar ist. In allen anderen Fällen bemisst sich die geschuldete Leistung nach dem Dienstvertragsrecht.
  14. Der Kunde erhält lediglich das Endprodukt und diesbezüglich auch nur die fertige Datei in einem üblichen Format.
  15. Support-Leistungen nach Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Kunden, sind – soweit sie nicht vertraglich vereinbart sind – gesondert zu vergüten und zu beauftragen. Regelmäßig sind hiervon Rückfragen des Kunden, Unterstützungsleistungen der Agentur usw. umfasst. Die Leistungen können im Rahmen eines Supportvertrages vereinbart werden.
  16. Wiederkehrende Service-Leistungen wie Update-Prüfungen, Website-Optimierungen, inhaltliche Überarbeitungen von Websites, die auf Basis einer Pauschale abgerechnet werden, sind auch dann zu vergüten, wenn ausnahmsweise keine Leistung notwendig wurde oder abgerufen wurde. Darüberhinausgehende oder ohne eine solche wiederkehrende Vereinbarung erbrachte Tätigkeiten sind stets zu vergüten.
  17. Die Agentur unterliegt keinerlei Konkurrenzverbot und kann demnach auch für unterschiedliche Firmen der gleichen Branche tätig werden.
  18. Reine Beratungsleistungen sind nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen. Im Rahmen von Beratungsleistungen ist daher kein garantierter Erfolg vereinbart. Vielmehr orientiert sich die Beratungsleistung an dem Stand der Technik und der Erfahrungen am Markt sowie nach dem Know-How der Agentur. Die Beratungsleistungen können lediglich mögliche Wege, deren Chancen und Risiken sowie spezifische Eigenheiten etwaiger Geschäftshandlungen aufzeigen. Die Entscheidung für die Umsetzung der Beratungsleistung in konkrete Projekte obliegt dem Kunden.
  19. Verträge welche die regelmäßige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben, sind mit einer Frist von drei Monaten zum ordentlichen Ende des Vertrages kündbar.
  20. Bei Hosting– und sonstigen Betreuungsverträgen ergibt sich die Vertragslaufzeit aus dem Angebot / Vertrag. Im Falle der Kündigung erhält der Kunde die letzte Version der gehosteten Inhalte auf einem Datenträger oder per Downloadlink. Eine Neu-Installation etwaiger Inhalte (zB Website) auf einem neuen Server ist durch die Agentur nicht geschuldet.
  21. Im Rahmen der technischen Betreuung und Wartung wird die Agentur regelmäßig nicht proaktiv tätig, d.h. eine Pflicht zum Tätigwerden entsteht erst mit Anfrage des Kunden. Problembehebungen erfolgen im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten (gemäß Information auf der Website); außerhalb dieser Zeiten nur nach Vereinbarung und auf Basis gesonderter Vergütung. Problembehebungen erfolgen nach Dringlichkeit, wobei Probleme, die eine Nutzung des zu wartenden Inhaltes ausschließen mit größter Dringlichkeit behoben werden. Bei anderen Problemen besteht Ermessen bei der Dauer und dem Zeitpunkt der Behebung. Problembehebungen können erst beginnen, wenn der Kunde der Agentur den Fehler dargestellt hat und der Fehler für die Agentur reproduzierbar ist. Für Probleme, die nicht durch die Agentur oder Leistungen der Agentur entstanden sind, übernimmt die Agentur keine Gewähr oder Haftung. Können diese Probleme nicht ausgebessert werden, wird die Agentur ggfls. eine Neuprogrammierung des beschädigten Teils anbieten. Durch Wartungen verlängern sich Gewährleistungs- und Haftungsfristen für die vertraglichen Hauptleistungen nicht. Für Leistungen der technischen Betreuung findet im Übrigen Dienstvertragsrecht Anwendung.
  22. Nicht Vertragsgegenstand ist eine irgendwie geartete rechtliche Beratung. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden gewünschten Leistung zu erbringen oder die Leistung rechtlich zulässig zu machen (zB durch den Einsatz von AGB). Sofern die Gestaltung von Inhalten rechtlich vorgeschrieben ist (zB der Aufbau eines Check-Out-Prozesses) erledigt die Agentur derartige Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen. Der Kunde ist aber dennoch dafür verantwortlich, die konkrete Umsetzung vorzugeben und / oder durch eine Rechtsberatung absichern zu lassen.
  23. Bei Bild- und Musikrechten an z.B. Fotos, Videos und Musik, die für ein Kundenprojekt genutzt werden, bespricht die Agentur mit dem Kunden vorher den Einsatzzweck des Inhaltes. Die Agentur lizenziert die Inhalte grundsätzlich für den Kunden oder über einen Account des Kunden und räumt ihm die erworbenen Nutzungsrechte ein. Der Kunde ist verpflichtet, sich an die Nutzungsvorgaben des Anbieters zu halten und die Inhalte nicht länger oder sonst extensiver zu nutzen als möglich. Bei Lizenzgebühren kann der Kunde zur Vorleistung verpflichtet werden.
  24. Im Rahmen des E-Mail-Marketing ist der Kunde für die Zulässigkeit der Werbung verantwortlich und stellt die Agentur von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

 

4. Vertragsgegenstand „Nutzerkonten“, „Shop-Betreuung“ & „Community-Management“

  1. Die erste Einrichtung von Account(s) erfolgt auf Basis der Angaben des Kunden im Erstgespräch oder per E-Mail mit Auftragsanfrage.
  2. Soweit die Leistungserbringung auf der Grundlage vorbestehender Blogs und/oder Accounts erfolgt, wird der Kunde der Agentur die erforderlichen Zugangsdaten zur Verfügung stellen. Werden erstmals derartige Seiten eingerichtet, verschaff die Agentur dem Kunden die Zugänge. Beide Parteien werden derartige Daten vertraulich behandeln.
  3. Im Rahmen des sog. Community-Managements erbringt die Agentur Leistungen der redaktionellen Betreuung von zB Social-Media Profilen. Der genaue Arbeitsauftrag ergibt sich aus der konkreten vertraglichen Abrede.
  4. Im Rahmen der „Shop-Betreuung“ managt die Agentur eigene Shops des Kunden oder Shops / Accounts bei Drittanbietern. Hierbei wird die Agentur in Absprache mit dem Kunden tätig. Die Kundenbetreuung oder die Erstellung und Verwaltung von Inhalten / Angeboten erfolgt nur auf Basis eines entsprechenden konkreten Auftrages.
  5. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Agentur in seinem Namen Blogseiten oder Accounts einrichtet und hierüber abgestimmte Inhalte veröffentlicht. Bei der Einrichtung der Accounts und der Veröffentlichung von Inhalten tritt die Agentur gegenüber den Betreibern der jeweiligen Plattformen für den und im Namen des Kunden auf.
  6. Durch die Einrichtung von Accounts auf Drittseiten kommen wirksame Nutzungsverträge zwischen dem Kunden und dem Betreiber der jeweiligen Plattform auf Basis der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Nutzungsbedingungen der Plattformbetreiber zustande. Von dem Inhalt dieser Nutzungsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschafft sich der Kunde eigenständig Kenntnis.
  7. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erstellt und pflegt die Agentur die vereinbarten Blogseiten und Accounts auf Basis der vom Kunden rechtzeitig und auf eigene Kosten per E-Mail zur Verfügung zu stellenden Daten, Texte, Fotos, Musik, Grafiken, und/oder sonstigen erforderlichen Informationen (Inhalte). Der Kunde verschafft der Agentur diese Inhalte frei von Rechten Dritter. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind Bild- und Textbe-/-erarbeitungen, -anpassungen und -korrekturen nicht Bestandteil der Leistungserbringung, können aber aufgrund separater Vereinbarung auf Kosten des Kunden erbracht werden. Sofern Inhalte erstellt werden sollen, stellt die Agentur diese nach eigenem Ermessen auf Grundlage der Vorgaben des Kunden im vereinbarten Umfang zur Verfügung. Absprachen über Art und Umfang der Leistungen erfolgen im Rahmen eines vom Kunden freizugebenden Redaktionsplans. Bei der Auswahl von Inhalten steht der Agentur Ermessen zu. Nutzungszeiträume für Fremdinhalte werden von der Agentur mitgeteilt und sind vom Kunden zu beachten.
  8. Die Agentur ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Verwendung, Einbindung und/oder Veröffentlichung von Inhalten oder sonstigen Daten abzulehnen, soweit technische Gründe entgegenstehen und/oder Inhalte gegen Rechtsvorschriften, die guten Sitten und/oder Rechte Dritter verstoßen und/oder geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Erlangt die Agentur erst nach Umsetzung oder Verwendung Kenntnis von solchen Verstößen, ist die Agentur berechtigt, die betroffenen Inhalte zu löschen oder bis zum Erzielen einer einvernehmlichen diesbezüglichen Parteivereinbarung die betroffene Leistungserbringung abzubrechen oder rückgängig zu machen. Aus einem solchen Vorgang kann der Kunde keinerlei Erstattungs-, Kündigungs- oder sonstige Ansprüche oder Rechte geltend machen, der Agentur steht jedoch ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages zu. Für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten kommt der Kunde in voller Höhe auf.
  9. Ergeben sich auf Webseiten oder insbesondere in Social-Media-Kanälen, die von der Agentur betreut werden, Probleme mit dem Anbieter oder mit einzelnen Nutzern, so wird die Agentur eine Deeskalation nach eigenem Ermessen versuchen. Scheitert eine Deeskalation wird die Agentur den Kunden unmittelbar kontaktieren, um mit ihm das weitere Vorgehen zu besprechen.
  10. Vorbehaltlich einer anderweitigen und gesondert zu vergütenden Vereinbarung finden eine Betreuung und ein Monitoring von Accounts, Kanälen usw. nur während der üblichen Öffnungszeiten (gemäß der Website der Agentur).

 

5. Vertragsgegenstand „Media- und Ad-Schaltungen“

  1. Im Rahmen von sämtlichen Media- und Ad-Schaltungen sowie des Suchmaschinen- oder Social Media Marketings wird in einem Briefing mit dem Kunden die Werbestrategie besprochen. Mit dem Kunden wird ein Werbebudget festgelegt sowie eine Maßgabe getroffen, nach der das Werbebudget durch die Agentur abgerufen werden kann (zB monatlich in bestimmter Höhe nach Ermessen oder nur nach vorheriger Genehmigung des Kunden im Einzelfall). Der Kunde ist verpflichtet, grafische und textliche Gestaltungen jeweils zeitnah abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht zeitnah, kann die Agentur die Leistungserbringung aussetzen und / oder den Vertrag kündigen, wobei der Kunde zur Vergütung der Leistung dennoch verpflichtet bleibt.
  2. Grundsätzlich wird ein monatliches Medienbudget festgelegt, welches sich aus der Vergütung der Agentur und den Kosten für die Werbung zusammensetzt; die konkrete Zusammensetzung ergibt sich aus dem Vertrag. Für monatlich festgelegte Medienbudgets kann keine Garantie dahingehend übernommen werden, dass das Budget für einen kompletten Werbemonat ausreicht oder aber in einem Monat komplett ausgereizt werden kann. Übrige Budgets werden in den Folgemonat verlagert; im Falle einer Kündigung werden die offenen Budgets nach Absprache mit dem Kunden entweder aufgebraucht oder übertragen.
  3. Das Angebot von Ad Impressions, Page Impressions, Clicks, usw. für einen bestimmten Zeitraum beruht auf Erfahrungswerten der Vergangenheit der Agentur, ihren Zulieferern oder der bespielten Plattformen. Sollte der gebuchte Umfang verbindlich zugesagt bzw. garantiert sein und nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums ausgeschöpft werden, verlängert sich der Zeitraum der Schaltung bis zur Erreichung des vereinbarten Buchungsvolumens. Abweichungen von bis zu 15 % gelten als geringfügig bzw. nicht als Mangel oder Übererfüllung.
  4. Mögliche Beanstandungen der Medialeistung hat der Kunde innerhalb von 48 Stunden nach Schaltung in Textform mitzuteilen.
  5. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorget die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der der Agentur zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
  6. In Abstimmung mit dem Kunden wird die Agentur kundenspezifische Kampagnen anlegen. Bei der Erstellung der entsprechenden Anzeige lehnt die Agentur sich an die Inhalte auf der vom Kunden angegebenen Zielseite an. Alternativ können Anzeigen individuell abgestimmt werden. Es gilt hierfür die Abnahmeregelung dieser AGB entsprechend.
  7. Die Agentur kontrolliert regelmäßig den Erfolg der Kampagnen anhand von Kosten / Nutzen und optimiert auf Basis von Know-How die Kampagnen nach eigenem Ermessen. Dies umfasst auch ohne Zustimmung des Kunden eine Änderung von Keywords und die Änderung der Anzeigentexte. Der Kunde selbst kann jederzeit Vorgaben zu von ihm gewünschten Keywords und Anzeigen machen.
  8. Bei der Buchung von Werbungen auf Basis von Klickpreisen steht der Agentur Ermessen zur Höhe des Preises pro Klick oder für Impressionen zu. Dabei bemüht sich die Agentur, die Kampagnen so zu optimieren, dass durch einen möglichst hohen Qualitätsfaktor der Anzeige ein niedriger Klickpreis und eine entsprechend hohe Anzeigenposition im Bezug auf die für den Kunden relevante Branche erreicht wird.
  9. Der Kunde erhält regelmäßigen Zugriff auf Statistiken aus denen die Impressionen, Klicks, Kosten und Platzierungen hervorgehen.
  10. Der Kunde ist verpflichtet die Agentur von allen absprachegemäßen Aufwendungen in Verbindung mit der Media- oder Ad-Schaltung freizustellen sowie den Verwaltungsaufwand der Agentur zu vergüten. Regelmäßig vereinbart die Agentur ein Budget, welches in entsprechende Werbung investiert werden kann sowie Gebühren für die Einrichtung von etwaigen Werbekonten, die Erstellung, Pflege und Optimierung von Kampagnen.
  11. Zwischen den Parteien herrscht Einvernehmen, dass die Agentur keine Garantie übernehmen kann, ob und wie oft eine bestimmte Anzeige innerhalb eines bestimmten Zeitraums an welcher Anzeigenposition erscheint oder geklickt wird.  Es herrscht Einvernehmen, dass auch die Einblendung einer Anzeige eine Werbeleistung darstellt.
  12. Um Markenverstöße zu vermeiden, ist für den Fall der Verwendung eines Markennamens erforderlich, dass eine Markenfreigabe vom Markeninhaber vom Kunden nachgewiesen wird. Ohne einen solchen Nachweis ist die Verwendung von Markennamen im Rahmen von Werbeanzeigen nicht möglich. Werden dennoch auf Wunsch des Kunden Markennamen gebucht, haftet die Agentur hierfür nicht und der Kunde wird von allen Schäden freistellen.
  13. Die Agentur haftet nicht für die Zulässigkeit einer beworbenen Zielseite. Kommt es zu Sperrungen aufgrund der Zielseite des Kunden, ist hierfür allein der Kunde verantwortlich. Für die Agentur besteht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht wobei der Kunde zur Leistung der agenturseitigen Vergütung verpflichtet bleibt.
  14. Schlägt der Kunde Inhalte zu Werbeanzeigen vor, die sich als wettbewerbswidrig erweisen, haftet hierfür allein der Kunde.
  15. Nach Vertragsende hat der Kunde keinen Anspruch auf Übernahme des jeweiligen von der Agentur erstellten Werbe-Kontos, es sei denn die Parteien einigen sich über einen Abgeltungsbetrag für die Weitergabe des konfigurierten Kontos oder das Konto wurde von vornherein auf den Kunden eingerichtet. Eine etwaige Einrichtungsgebühr stellt keinen derartigen Abgeltungsbetrag dar. Demgemäß ist die Agentur, wenn sie ein Konto des Kunden einrichtet, befugt, alle Konfigurationen vor Ende des Auftrages zu löschen.
  16. Leistungen im Rahmen von Media- und Ad-Schaltungen sind im Übrigen nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen.

 

6. Vertragsgegenstand „SEO“

  1. Im Rahmen einer Suchmaschinenoptimierung (SEO) ist die Agentur bemüht, Inhalte einer bestmöglichen Platzierung in Suchmaschinen oder innerhalb festgelegter geschlossener (Social-Media-) Communities vorzunehmen. Im Gegensatz zu den Leistungen im Bereich der Media- und Ad-Schaltungen erfolgt hierfür in der Regel keine kostenpflichtige Buchung von Werbeplätzen sondern eine strategische Positionierung von Inhalten und Verlinkungen oder eine strategische Content-Auswahl und –Gestaltung. Im Rahmen der SEO kann daher keine Erfolgsgarantie, sondern nur ein Bemühen nach bekannten Marktgrundsätzen erfolgen. Naturgemäß können sich die Voraussetzungen für eine gute Suchmaschinen-Sichtbarkeit schnell und ohne Vorankündigung ändern. Ferner sind nicht alle Faktoren einer Optimierung allein Software-seitig abbildbar; vielmehr wird eine Content-seitige Unterstützung erforderlich. Eine Haftung für eine gute Platzierung in einer Suchmaschine kann daher nicht übernommen werden.
  2. Bei der Suchmaschinenoptimierung stimmt die Agentur sich mit dem Kunden über zu optimierende Faktoren und entstehende Kosten ab. Der Kunde wählt die gewünschte Optimierung aus den Vorschlägen der Agentur aus.
  3. Im Rahmen von SEO-Maßnahmen können Änderungen an der Website des Kunden oder das Speichern von Daten auf einem Server erforderlich sein. Der Kunde ist verpflichtet, vorgeschlagene Änderungen jeweils zeitnah abzunehmen bzw. vorzunehmen. Erfolgt die Handlung nicht zeitnah, kann die Agentur die Leistungserbringung aussetzen und / oder den Vertrag kündigen, wobei der Kunde zur Vergütung der Leistung dennoch verpflichtet ist.
  4. Bei SEO-Maßnahmen besteht keine erfolgs- sondern eine leistungsabhängige Vergütungspflicht. Die Agentur ist daher verpflichtet, die besprochenen Leistungen zu erbringen. Mit der Durchführung der Leistung entsteht die Vergütungspflicht, es sei denn eine erfolgsabhängige Vergütung wurde explizit vereinbart.
  5. Die Abrechnung von SEO-Maßnahmen erfolgt je nach Aufwand auf Basis einer Stundenvereinbarung, in Komplettpaketen oder mit monatlichen Pauschalbeträgen, wobei sich Details stets aus der konkreten Vereinbarung ergeben.
  6. Im Rahmen von SEO-Maßnahmen erhält der Kunde ein monatliches Reporting auf Basis der von der Agentur eingesetzten Tools. Der Kunde erkennt die Auswertungen aus diesen Tools als verbindlich an, soweit es um die Frage der Platzierung einer Website oder eines sonstigen Inhaltes geht.

 

7. Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen, insbesondere durch das rechtzeitige Bereitstellen von Materialien, Informationen, fachkundigen Mitarbeitern, Kommunikationsmitteln sowie durch Zugänglichmachen von Schnittstellen und Erteilung von Genehmigungen, Freigaben und Abnahmen. Der Kunde hat – soweit nicht anders vereinbart –alle einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Tabellen, Html-Code, Cascading Style Sheets usw. in digitaler Form – auch ohne besondere Aufforderung, jedenfalls aber nach Aufforderung in angemessener Frist – vorzulegen. Gleiches gilt für die Bereitstellung von Passwörtern, Zugängen, Serveradressen usw. zur Bearbeitung etwaiger dies betreffender Aufträge. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Lieferung der angeforderten Inhalte und / oder Informationen, verlängern sich etwaig vereinbarte Fertigstellungsfristen entsprechend. Die durch nicht rechtzeitig erteilte oder verweigerte Genehmigung entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.
  2. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Mitwirkung innerhalb einer Frist von 30 Tagen nicht nach, so kann die Agentur gemäß § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen sowie die weiteren Rechte des § 643 BGB geltend machen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach Dauer des Verzuges und Höhe der Vergütung.
  3. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

 

8. Leistungsänderungen

  1. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
  2. Will der Kunde den im Rahmen eines Kostenvoranschlages vertraglich bestimmten Umfang der zu erbringenden Leistungen ändern, so hat er diesen Wunsch in Textform zu äußern. Die Agentur teilt mit, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird.
  3. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
  4. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Terminänderungen werden dem Kunden mitgeteilt.
  5. Der Kunde hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Agentur wird vor Einleitung einer kostenpflichtigen Überprüfung den Kunden auf die Kostenpflicht und -höhe hinweisen.

 

9. Zwischen- und Endabnahme

  1. Die Überlassung von Entwürfen sowie die Mitteilung der Fertigstellung von Teilen der geschuldeten Leistung stellt die Aufforderung zur Abnahme oder zur Mitteilung von Korrekturwünschen dar.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen abzunehmen, die im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden (Abnahme). Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde innerhalb einer von der Agentur gesetzten angemessenen Frist zur Abnahme keine Erklärung abgibt oder wenn der Kunde das vertraglich vereinbarte Entgelt zahlt, sofern es nicht bereits vor Aufforderung zur Abnahme gezahlt war.
  3. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
  4. Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden innerhalb eines Projekts eine oder mehrere Zwischenabnahmen von abgrenzbaren Teilen der zu erbringenden Leistung zu verlangen (Zwischenabnahme).
  5. Aufforderungen und Erklärungen von Abnahmen können in Textform erfolgen.
  6. Erachtet der Kunde die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er Beanstandungen ohne schuldhaftes Zögern, nachvollziehbar und in Textform mitzuteilen.
  7. Beanstandet der Kunde Leistungen fristgemäß, wird eine einmalige Nachbesserung, bei mehreren angebotenen Korrekturschleifen ggfls. auch mehrfach, vorgenommen. Die Nachbesserung richtet sich nach den Vorgaben des Kunden, wenn die Beanstandung des Kunden derart konkret erfolgte, dass die Agentur die Leistung ohne weitere Nachfrage beim Kunden ausbessern kann. Erfolgt die Beanstandung nicht derart konkret, ist von der Agentur lediglich eine branchenübliche Nachbesserung nach eigenem Ermessen auszuführen. Wünscht der Kunde sodann weitere Nachbesserungen, werden diese nur auf Kosten des Kunden und nach vorheriger Absprache durchgeführt.
  8. Scheitert ein Einvernehmen über einen Entwurf und damit die weitere Vertragsausführung, bleibt der Kunde zur Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Tätigkeiten verpflichtet.

 

10. Eigentum und Urheberrecht

  1. Von der Agentur geschaffene Inhalte und Leistungen, eingeschlossen aber nicht darauf beschränkt Entwürfe, Skizzen, Vorlagen sowie sonstige Werke, sind urheberrechtlich oder sonst leistungsschutzrechtlich geschützt.
  2. Sämtliche erstellten Leistungen, sowie sämtliche Rechte an erstellten oder lizenzierten Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten im Auftrag genannten fälligen Vergütung im Eigentum der Agentur. Vor vollständiger Bezahlung beim Kunden abgelieferte Inhalte erhält der Kunde nur zur bloßen Ansicht; zur weiteren Nutzung solcher Inhalte ist er erst nach Zahlung des vereinbarten Entgeltes befugt.
  3. Die zur Herstellung der Vertragserzeugnisse eingesetzten Betriebsgegenstände, wie insbesondere Datensätze, Datenträger, Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten, Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, im Eigentum der Agentur und werden nicht ausgeliefert.
  4. Soweit zur Vertragserfüllung eine Einräumung von Nutzungsrechten auf den Kunden erforderlich ist, erfolgt diese Einräumung in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang gegen ein angemessenes Entgelt.
  5. Im Rahmen einer PITCH-Situation (Vorstellung / Anfertigung von Entwürfen vor endgültiger Auftragsvergabe) hat die Nutzung der von der Agentur geschaffenen Inhalte zu unterbleiben, wenn keine endgültige Auftragsvergabe erfolgt.
  6. Dem Kunden wird, soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an erstellten Arbeiten eingeräumt. Für Verwendungen, die über den vereinbarten Zweck, Zeitraum und Inhalt hinausgehen, bedarf es jeweils einer besonderen Vereinbarung über Umfang, zeitliche und räumliche Erstreckung sowie über die Vergütung.
  7. Ein Nutzungsrecht wird dem Kunden nur an Endprodukten eingeräumt. Übliche Gestaltungselemente und Objekte sowie Einzelbestandteile der vertraglichen Leistung und ebenso die Erkenntnisse aus der Arbeit dürfen von der Agentur uneingeschränkt auch für andere Projekte genutzt und weiter lizenziert werden. An vom Kunden nicht abgenommen Leistungen sowie an Vorschlägen, Entwürfen, Skizzen und Abwandlungen des Endprodukts erhält der Kunde kein Nutzungsrecht.
  8. Bei Logogestaltungen gelten sämtliche Rechte als auf Dauer übertragen. Dies beinhaltet das Recht des Kunden, das Logo als Marke anzumelden. Mit einer Logogestaltung geht jedoch keine Rechtsprüfung einher, ob das Logo oder der Name grundsätzlich markenrechtlich als Marke anmeldefähig ist und / oder ob Dritte diesbezüglich Widerspruch erheben könnten.
  9. Bei Programmierarbeiten erhält der Kunde vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung lediglich ein einfaches, nicht übertragbares, Nutzungsrecht an Ergebnissen der Programmierarbeit eingeräumt. Der Kunde erhält zudem insbesondere auch den Quellcode. Der Code kann von der Agentur grundsätzlich auch für andere Projekte und Produkte weiterverwendet werden, es sei denn die gewonnenen Informationen unterliegen der Geheimhaltung (zB interne Betriebslogiken).
  10. Wird im Rahmen von Programmierarbeiten auf Produkte von Drittanbietern zurückgegriffen (zB CMS) bestimmt sich die Lizenz nach den Vorgaben des Drittanbieters.
  11. Die Überlassung von Rohdateien einer erstellten Leistung (zB InDesign-Dokument o.ä.) ist vertraglich von der Agentur weder im physischen Sinne noch im Sinne einer Nutzungsrechtseinräumung geschuldet.
  12. Soweit der Kunde exklusive bzw. weitergehende Nutzungsrechte erwerben möchte, unterbreitet die Agentur auf Anfrage ein Angebot.
  13. Die Abtretung, Lizenzierung oder sonstige Übertragung von Nutzungsrechten vom Kunden an Dritte bedarf der Zustimmung der Agentur, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen der Veräußerung eines Unternehmens oder in einem sonstigen Fall des § 34 Abs. 3 UrhG.

 

11. Auftragserteilung an Dritte / Nutzung von Drittprodukten

  1. Die Agentur ist befugt, die Vertragsleistung oder Teile davon durch Subunternehmer und / oder Dritte erbringen zu lassen. Die Agentur wird Dritte und Subunternehmer auf die Einhaltung der vertraglichen Vorschriften verpflichten.
  2. Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbematerial und Werbemitteln, an deren Erstellung die Agentur mitgewirkt hat, im Namen und mit Zustimmung des Kunden zu erteilen. Wird die Agentur vermittelnd tätig, werden Aufträge erst nach Freigabe des Kunden erteilt.
  3. Werden durch die Agentur Mengenrabatte in Anspruch genommen, erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine sofort fällige Nachbelastung.
  4. Im Falle von Leistungen, die erst durch Einsatz von Dritten nutzbar werden (zB Website -Webhosting oder Fremd-CMS; Grafische Leistungen – Druck) ist der Kunde für die Auswahl des Vertragspartners selbst verantwortlich. Die Agentur kann lediglich Empfehlungen aussprechen. Der Kunde wird Vertragspartner des Dritten. Hinsichtlich dieser Leistungen gelten dann ergänzend die AGB des Dritten.
  5. Erfolgt die Beauftragung Dritter im Namen der Agentur kann von der Agentur ein Vorschuss in Höhe des Auftragswertes verlangt werden. Für den Fall, dass die Agentur für den Kunden tätig wird, tritt die Agentur Gewährleistungsansprüche an den Kunden ab.

 

12. Leistungs- und Lieferfristen

  1. Terminliche Abreden sind unverbindlich, solange sie nicht im Angebot vereinbart oder schriftlich zugesagt sind.
  2. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen oder von zur Zwischenabnahme vorgelegten Inhalten durch Kunden oder für die Dauer einer Anfrage, deren Beantwortung durch den Kunden für den Fortgang des Projekts erforderlich ist, ist eine Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung des Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet. Termine zur Leistungserbringung können von der Agentur nur durch Ansprechpartner oder die Geschäftsführung zugesagt werden.
  3. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets beidseitig in Textform festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
  4. Ausführungs- und Lieferfristen für Aufträge, die Fremdarbeiten, wie etwa die Herstellung von Werbeträgern oder Film, Foto- und Reproarbeiten beinhalten, stehen unter dem Vorbehalt der eigenen Belieferung durch den sorgfältig ausgewählten Lieferanten. Erfolgt die Selbstbelieferung nicht richtig und rechtzeitig, beginnen die vereinbarten Fristen erst nach ordnungsgemäßer Selbstbelieferung zu laufen. Alternativ ist die Agentur berechtigt, schadlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn es trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht gelingt, die Fremdleistung binnen der vereinbarten Frist zu beschaffen.
  5. Die Agentur ist zu Teillieferungen und zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
  6. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggebern zuzurechnende Dritte etc.) hat nicht die Agentur zu vertreten und berechtigen dazu, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Agentur wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt soweit möglich anzeigen.

 

13. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz

  1. Die Agentur wird ihr anvertraute personenbezogene Daten stets unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nutzen und verarbeiten oder die Daten an Dritte weiterleiten.
  2. Die Agentur ist berechtigt, auf Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf die Agentur und / oder den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Sofern Dritte von der Agentur mit der Leistungserbringung beauftragt wurden, ist die Agentur diesen gegenüber verpflichtet, das Recht auf Urhebernennung einzuhalten, es sei denn der Verzicht auf Urhebernennung wird (mündlich oder schriftlich) explizit vereinbart. Die Agentur wird die Urhebernennung nur im erforderlichen, nicht aber in hervorgehobenem Maße vornehmen.
  3. Die Agentur ist berechtigt, Referenzprojekte der für den Kunden erstellten Aufträge auf der Website der Agentur oder auf Printmaterial anzuführen, es sei denn, anderes wurde ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart.

 

14. Preise und Zahlungen

  1. Die Vergütung ist, wenn vertraglich oder durch ein jeweiliges Angebot nicht ein Anderes vereinbart wurde, für jede durch die Agentur erbrachte Viertelstunde fällig.
  2. Vergütungen verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten nicht ein.
  3. Sind einzelne Leistungsabschnitte vorgesehen, so besteht für jeden erbrachten einzelnen Leistungsabschnitt Anspruch auf einen Teil der Gesamtvergütung.
  4. Bei projektbezogenen Aufträgen kann die Agentur monatliche Zwischenrechnungen stellen.
  5. Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Die Honorarteile können gesondert oder zusammen in der Rechnung aufgeführt werden. Nutzungen, die über den vertraglich vorgesehenen Gebrauch der Leistungen hinausgehen müssen ergänzend bezahlt werden.
  6. Die Agentur ist berechtigt, Preislisten bzw. Stundensätze für die Zukunft nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen.
  7. Die Agentur ist berechtigt, bei geändertem Projektumfang Kostenvoranschläge um bis zu 20 % zu überschreiten, ohne dass es einer gesonderten Vergütungsvereinbarung bedarf. Überschreitungen von mehr als 20 % eines Kostenvoranschlages oder einer Budgetplanung werden so rechtzeitig wie möglich angekündigt und das weitere Vorgehen besprochen.
  8. Ist über die Vergütung einer Leistung, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, keine Vereinbarung getroffen, so ist die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die für Leistungen in einem anderen Projekt verlangten und vom Kunden vergüteten Vergütungssätze als üblich. Mangels derartiger Leistungen ist auf die Vorgaben von Branchenverbänden (zB AGD) abzustellen.
  9. Für GEMA-Gebühren, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten ist der Kunde verantwortlich.
  10. Die Kosten für vom Kunden veranlasste Änderungen bereits freigegebener Aufträge, insbesondere Druckaufträge, sind einschließlich der Kosten für Maschinenstillstand vom Kunden zu zahlen. Das gilt auch für Wiederholungen von Probeanfertigungen, wenn diese vom Kunden wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage erfolgen.
  11. Für Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge etc, die vom Kunden über den ursprünglichen Auftrag hinaus verlangt werden, ist eine gesonderte Vergütung zu zahlen.
  12. Bei Verzug des Kunden besteht die Berechtigung alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit einzelne Raten noch nicht fällig sind, gegenüber dem Kunden sofort geltend zu machen; Lieferungen oder sonstige Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Kunden zurückzubehalten und / oder angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  13. Gegenüber Ansprüchen der Agentur ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt. Unternehmern steht die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages darüber hinaus zudem nur dann zu, wenn die Agentur bereits ein dem Wert der Leistung entsprechendes Entgelt erlangt hat oder im Verhältnis zu einem Subunternehmer selbst das entsprechende Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.

 

15. Leistungsstörung

  1. Tritt der Kunde aus Gründen vom Vertrag zurück, die nicht von der Agentur zu verantworten sind, bleibt der Kunde zur Vergütung der Leistungen verpflichtet, die bis zu seinem Rücktritt ordnungsgemäß erbracht waren. Nach Vergütung erhält der Kunde ein Nutzungsrecht an von ihm im Rahmen der Leistungserbringung abgenommenen (Teil-)Leistungen. Im Zweifel gilt ein Schadenersatz zu Gunsten der Agentur in Höhe des nachweisbar entstandenen Aufwandes (Stunden), mindestens aber in Höhe von 30 % des Nettoauftragswertes, als vereinbart, es sei denn, dass die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder der Kunde nachweist, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Abzuziehen sind ebenfalls die Kosten, welche für die bis zur vollständigen Erledigung des Auftrages an sich zu erbringenden Leistungen erspart wurden sowie dasjenige, was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wurde.
  2. Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung kann erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dazu genutzt werden, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der Fristsetzung mitgeteilt wurde.

 

16. Rügeobliegenheit

Der Kunde hat (vollständig) erbrachte Leistungen unverzüglich nach Ablieferung, soweit nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Agentur unverzüglich hiervon Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Vorschriften zur Rügeobliegenheit finden keine Anwendung, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Die Regelungen zur Abnahme der Leistung gehen vor.

 

17. Sach- und Rechtsmängelgewährleistung & Haftung

  1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Leistung mit der Beschaffenheit und dem Verwendungszweck gemäß einer etwaigen Auftragsbestätigung. Im Falle einer kreativen Leistungserbringung gilt eine Beschaffenheit nicht als vereinbart, soweit sie sich auf ein Endprodukt bezieht. Nach Abnahme ist die Beschaffenheit der Vor- und Zwischenerzeugnisse, auf die sich die Erklärung bezieht, vereinbart. Dasselbe gilt bei sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.
  2. Beim Einsatz von Produkten von Drittanbietern (zB CMS) besteht lediglich die Pflicht, die für den Kunden angefertigten Leistungen für eine ordnungsgemäße Einbindung zur Verfügung zu stellen. Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche hinsichtlich des Drittproduktes bestehen allein gegenüber dem jeweiligen Anbieter. Mängel die durch technische Änderungen durch Drittanbieter (z. B. WordPress Update) entstehen, sind nicht von der Agentur zu vertreten.
  3. Bezüglich Extensions (insbesondere Themes und Plug-Ins) von Drittprodukten stellt es keinen Gewährleistungsfall dar, wenn das Drittprodukt derart geändert wird, dass die Extensions oder die Schnittstelle unbrauchbar oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Es besteht die Möglichkeit, ein Update oder Upgrade bei der Agentur zu beauftragen.
  4. Auf § 3 Abs. 9 & 20, die teilweise Ergänzungen zu den Gewährleistungsregelungen beinhalten, wird hingewiesen.
  5. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Überlassung der Leistung an den Kunden.
  6. Im Falle eines Mangels steht der Agentur die Wahl der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung hat unabhängig von der Anzahl der Versuche innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Das Recht zur Selbstvornahme steht dem Kunden nicht zu.
  7. Die Agentur kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und die ausstehende Vergütung unter Berücksichtigung des Mangels nicht unverhältnismäßig hoch ist.
  8. Der Kunde ist verantwortlich für von ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung und Leistungserbringung getätigte Angaben zum Leistungsgegenstand, zur Verfügung gestellte Inhalte oder sonstige Weisungen. Der Kunde haftet für von ihm zur Verfügung gestellte Materialien sowie für das von ihm abgenommene Werk, falls diese Rechte Dritter verletzen; der Kunde stellt die Agentur in dieser Hinsicht von einer Haftung frei. Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen ferner nicht, wenn der Kunde Änderungen an unserer Leistung vorgenommen hat, es sei denn, diese Änderungen waren ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels.
  9. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
  10. Lieferungen an Unternehmer erfolgen »ab Werk«. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und Kosten des Kunden abgeschlossen.
  11. Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von der Haftungsbeschränkung unberührt.
  12. Für den Verlust von Daten haftet die Agentur insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  13. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Agentur. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden bei Mitwirkungsobliegenheiten für ihn mit Kontakt zu dem Pflichtenbereich der Agentur tätig werden, hat der Kunde wie für eigenes Handeln einzustehen.
  14. Für überlassene Datenträger und sonstiges Material, das einen Monat nach Erledigung des Auftrags nicht abgefordert wurde, übernimmt die Agentur keine Haftung.
  15. Die Agentur haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts oder der Gestaltung der von der Agentur im Rahmen dieses Vertrages geplanten und/oder realisierten Inhalte. Wünscht der Kunde eine wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution, so trägt er nach Abstimmung die Kosten hierfür. Davon unabhängig ist es allein Sache des Kunden, die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit zu tragen. Der Kunde stellt die Agentur insoweit von allen eventuellen Ansprüchen frei.
  16. Bei Ereignissen höherer Gewalt, die von keiner Partei zu vertreten sind, haftet keine Partei der anderen für eine dadurch entstandene Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung.
  17. Sofern die Agentur im Namen und für Rechnung des Kunden gegenüber Dritten auftritt, findet eine Haftung zu Lasten der Agentur nicht statt. Die Agentur wird erforderlichenfalls ihre Rechte gegen Dritte an den Kunden abtreten.
  18. Die Agentur haftet zudem nicht für Schäden, die lediglich aufgrund unterlassener Maßnahmen des Kunden eintreten, so z.B. wenn sich in einem Web-Shop Probleme mit Endkunden ergeben, die über AGB des Kunden hätten vermieden werden können.
  19. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen, die auf dem Verschulden der Agentur beruhen, darf die Agentur nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur unverzüglich über Dritte zu informieren, die wegen der Leistung der Agentur Ansprüche gegenüber dem Kunden geltend machen und in diesem Fall nicht ohne Rücksprache mit der Agentur in Kommunikation mit dem Dritten zu treten.

 

18. Kündigung

  1. Jeder Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Vor einer solchen Kündigung werden sich die Vertragspartner einander jedoch, soweit ihnen dies zugemutet werden kann, angemessen Gelegenheit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen.
  2. Wird der Vertrag aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund gekündigt oder kündigt der Vertragspartner aus einem von keiner der Parteien zu vertretenden Grund, so hat die Agentur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Agentur muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrages an Aufwendungen erspart hat. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung infolge eines von der Agentur nicht zu vertretenden Grundes unmöglich geworden ist.
  3. Ist die Kündigung von der Agentur zu vertreten, hat die Agentur nur Anspruch auf die Vergütung für die von der Agentur bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen, wenn diese Leistungen für den Vertragspartner von Interesse sind.
  4. Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen.

 

19. Abwerbe- und Einstellungsverbot

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von zwei Jahren danach keine Mitarbeiter der Agentur abzuwerben oder ohne vorherige Zustimmung durch die Agentur zu beschäftigen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Vertragspartner, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des Mitarbeiters an die Agentur zu zahlen.
  2. Der Vertragspartner haftet diesbezüglich auch für Konzerngesellschaften.

 

20. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist Essen; ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern ist der Sitz unseres Unternehmens. Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Das Vertragsverhältnis einschließlich der Geschäftsbedingungen wird ausschließlich nach deutschem Recht – mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechts, CISG – beurteilt, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder wenn es sich um ein Exportgeschäft handelt. Zwingende Vorschriften des Verbraucherrechtes bleiben auch bei Kunden aus dem Ausland anwendbar.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die im Rahmen des geltenden Rechts dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

 

Stand: 03.01.2018